Mindesttemperatur Büro: Wie kalt darf es sein?
Eiskalte Finger auf der Tastatur, klamme Hände beim Tippen und eine Heizung, die einfach nicht anspringt – Kälte im Büro ist mehr als nur unangenehm. Sie kann die Gesundheit beeinträchtigen und die Leistungsfähigkeit senken. Doch ab wann ist es eigentlich zu kalt, um zu arbeiten? Gibt es eine gesetzliche Mindesttemperatur im Büro, die Arbeitgeber einhalten müssen? Dieser Ratgeber erklärt, was die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5) vorschreiben, welche Rechte Beschäftigte haben und welche Pflichten Arbeitgeber treffen, wenn es im Büro fröstelt.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Wie kalt darf es im Büro sein?
- Mindesttemperatur im Büro laut Arbeitsstättenverordnung
- Arbeiten in gekühlten Räumen und im Freien
- Pflichten des Arbeitgebers bei zu kalten Büros
- Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei extremen Temperaturen
- Gesundheitliche Folgen von Kälte am Arbeitsplatz
- Rechte der Arbeitnehmer bei zu kalten Büros
- Mindesttemperatur Büro Fazit
Das Wichtigste in Kürze
- Laut ASR A3.5 gilt: Für Büroarbeit liegt die Mindesttemperatur bei 20 °C.
- Arbeitgeber müssen für gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen sorgen (§ 618 BGB).
- In Pausenräumen gelten mindestens 21 °C, in Waschräumen sogar 24 °C.
- Der Betriebsrat hat bei extremen Temperaturen ein Mitbestimmungsrecht.
- Arbeitnehmer dürfen nicht dauerhaft frieren – die Fürsorgepflicht verpflichtet Arbeitgeber zum Handeln.
Wie kalt darf es im Büro sein?
Nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5) muss die Raumtemperatur bei überwiegend sitzender Tätigkeit mindestens 20 °C betragen. Für Tätigkeiten mit mittlerer körperlicher Arbeit genügen 17 bis 19 °C, während bei schwerer körperlicher Arbeit Temperaturen ab 12 °C zulässig sind. Arbeitgeber sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, wenn diese Mindestwerte unterschritten werden.
Mindesttemperatur im Büro laut Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) schreibt vor, dass Arbeitsräume so zu beheizen sind, dass keine unzumutbare Kältebelastung entsteht. Sie nennt keine festen Zahlen, sondern orientiert sich an der Art der Tätigkeit. Ergänzend konkretisieren die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5) diese Vorgabe. Sie gelten in der Praxis als verbindlicher Maßstab.
Demnach gelten folgende Mindesttemperaturen:
Überwiegende Körperhaltung | Leichte Arbeit | Mittlere Arbeit | Schwere Arbeit |
---|---|---|---|
Sitzen | +20 °C | +19 °C | – |
Stehen, Gehen | +19 °C | +17 °C | +12 °C |
Für Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung – etwa Büroarbeit – sind also 20 °C vorgeschrieben. In Produktions- oder Lagerhallen mit höherer körperlicher Aktivität darf es etwas kühler sein. Diese Werte sollen sicherstellen, dass Beschäftigte weder frieren noch durch Kälte ihre Gesundheit gefährden.
Auch Sozialräume wie Pausen- oder Bereitschaftsräume müssen ausreichend beheizt sein. Dort gilt eine Mindesttemperatur von 21 °C, in Waschräumen mit Duschen sogar 24 °C. Toilettenräume bilden eine Ausnahme: Kurzfristige Temperaturschwankungen durch Lüften sind erlaubt, dauerhaft darf es aber nicht kälter als 21 °C werden.
Arbeiten in gekühlten Räumen und im Freien
Nicht alle Beschäftigten arbeiten in angenehm temperierten Büros. In Kühlhäusern, Frischelagern oder im Freien herrschen oft Temperaturen deutlich unter dem Gefrierpunkt. Für solche Arbeitsbedingungen gelten spezielle Schutzvorschriften. Arbeitgeber müssen geeignete Schutzkleidung bereitstellen, die bei Bedarf beheizt oder getrocknet werden kann. Außerdem sind Aufwärm- und Umkleideräume Pflicht, damit die Beschäftigten sich regelmäßig erholen können.
Die zulässige Arbeitsdauer hängt direkt von der Temperatur ab:
- Bis –5 °C: spätestens nach 2,5 Stunden Aufwärmpause
- Unter –5 °C bis –30 °C: max. 90 Minuten ununterbrochene Arbeit
- Unter –25 °C: verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorge
Zudem müssen Außenarbeitsplätze wind- und wetterschutzgerecht gestaltet sein. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Schnee geräumt und glatte Flächen gestreut werden. Wer bei Eis und Wind arbeitet, ist besonderen Risiken ausgesetzt, weshalb die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen essenziell ist.
Pflichten des Arbeitgebers bei zu kalten Büros
Arbeitgeber sind nach § 618 BGB verpflichtet, Arbeitsräume so zu gestalten, dass keine Gesundheitsgefahren bestehen. Diese Fürsorgepflicht umfasst auch den Schutz vor Kälte. Wird die Mindesttemperatur unterschritten, muss der Arbeitgeber sofort Maßnahmen ergreifen – etwa durch mobile Heizgeräte, das Nachregeln der Heizanlage oder zeitweise Arbeitsunterbrechungen.
Besonders schutzbedürftig sind Schwangere, ältere Beschäftigte und Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Für sie können bereits Temperaturen, die für andere noch erträglich sind, ein Risiko darstellen. Arbeitgeber sollten daher individuelle Lösungen anbieten, beispielsweise einen Arbeitsplatzwechsel oder zusätzliche Aufwärmpausen.
Wird keine ausreichende Raumtemperatur erreicht, können Arbeitnehmer den Betriebsrat oder die Arbeitsschutzbehörde informieren. Ein dauerhafter Zustand unterhalb der Mindesttemperatur kann als Gesundheitsgefährdung gelten und rechtliche Schritte nach sich ziehen.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei extremen Temperaturen
In Betrieben mit Betriebsrat hat dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht in Fragen des Gesundheitsschutzes. Das umfasst auch die Raumtemperatur. Wird es im Büro zu kalt oder zu heiß, kann der Betriebsrat Maßnahmen einfordern – etwa die Einführung einer Betriebsvereinbarung, die Mindest- und Höchsttemperaturen regelt oder Schutzmaßnahmen wie flexible Arbeitszeiten und Bereitstellung von Heizgeräten vorsieht.
Reagiert der Arbeitgeber nicht, kann der Betriebsrat die Angelegenheit vor die Einigungsstelle bringen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte, dass der Betriebsrat bei übermäßiger Hitze oder Kälte aktiv werden darf. Ziel ist es, das Wohlbefinden der Beschäftigten sicherzustellen und Gefährdungen zu vermeiden.
Damit der Arbeitsplatz langfristig gesundheitsverträglich bleibt, sollten Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam Richtlinien entwickeln, die sowohl die gesetzlichen Mindesttemperaturen als auch freiwillige Komfortgrenzen berücksichtigen.
Gesundheitliche Folgen von Kälte am Arbeitsplatz
Kälte hat nicht nur Einfluss auf das Wohlbefinden, sondern auch auf die Leistungsfähigkeit. Sinkt die Raumtemperatur unter 19 °C, kann die Muskulatur verkrampfen und die Feinmotorik nachlassen – ein Risiko für Tätigkeiten am Computer. Dauerhaft niedrige Temperaturen schwächen zudem das Immunsystem, was zu häufigeren Erkältungen und Krankheitsausfällen führt.
Auch Konzentration und Motivation leiden, wenn Beschäftigte frieren. Studien zeigen, dass Produktivität und Zufriedenheit in einem optimal temperierten Umfeld deutlich höher sind. Deshalb ist die Einhaltung der Mindesttemperatur nicht nur eine gesetzliche, sondern auch eine wirtschaftliche Notwendigkeit. Arbeitgeber, die in eine funktionierende Heiztechnik investieren, profitieren von gesünderen und motivierteren Teams.
Rechte der Arbeitnehmer bei zu kalten Büros
Wenn die Heizung nicht funktioniert oder die Temperatur dauerhaft unter die Mindestwerte fällt, sollten Arbeitnehmer zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Bleibt eine Reaktion aus, kann der Betriebsrat oder die zuständige Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden.
In extremen Fällen – etwa bei anhaltender Kälte unter 18 °C trotz mehrfacher Beschwerde – ist es zulässig, die Arbeit vorübergehend einzustellen, sofern ein Gesundheitsrisiko besteht. Eine eigenmächtige Arbeitsverweigerung ohne vorherige Absprache sollte jedoch vermieden werden. Im schlimmsten Fall kann sie arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Wichtig ist: Niemand muss frieren. Arbeitgeber tragen die Verantwortung, die Arbeitsbedingungen den gesetzlichen Vorgaben anzupassen und ein gesundes Arbeitsklima zu sichern.
Mindesttemperatur Büro Fazit
Ein angenehm temperiertes Büro ist kein Luxus, sondern Pflicht. Die Mindesttemperatur schützt Beschäftigte vor gesundheitlichen Risiken und Leistungsabfall. Arbeitgeber, die für ein gutes Raumklima sorgen, handeln nicht nur gesetzeskonform, sondern fördern auch Motivation und Produktivität. Wer bei Kälte arbeiten muss, sollte seine Rechte kennen – denn Arbeit darf nicht zur Frostprüfung werden.
Quellen zur Mindesttemperatur im Büro (ASR A3.5):
- Arbeitsrechte.de – Arbeitsstättenverordnung: Temperatur (mit Tabelle der Mindesttemperaturen)
- IG Metall – Kälte am Arbeitsplatz: Was Beschäftigte wissen müssen
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – Technische Regeln für Arbeitsstätten: ASR A3.5 Raumtemperatur (Originaldokument)